
Folgendes ist zusammengestellt aus Erfahrungen von Betroffenen und eigenen Ermittlungen
(wir haben das Alles noch vor uns!).

Durch die Anzeige wird Justitia in Gang gesetzt. Da in solchen Fällen gleich immer das "öffentliche Interesse" besteht, übernimmt die Staatsanwaltschaft die "Verfolgung". Ein Zurückziehen der Anzeige ist dann nicht mehr möglich. Das heißt, die Staatsanwaltschaft untersucht weiter. Bis zu einer formalen Anklageerhebung vergehen nicht nur Wochen, sondern auch oft auch Monate.
Die "Zeugenbefragung" bei der Kriminalpolizei bildet den Anfang.
Diese Befragung muß nicht unbedingt in den Räumen der Kripo erfolgen, obwohl viele Kommisariate bereits wohnlichere Befragungszimmer eingerichtet haben. Die Befragung kann auch zuhause oder im Krankenhaus erfolgen.
Dabei wird dann auch schon festgestellt, ob es sich "nur" um sexuellen Mißbrauch oder um Vergewaltigung handelt, und wie die Anklage lauten wird.
Es geht darum möglichst viel Fakten zu sammeln. Die Gefühle, Auswirkungen usw. sind wahrscheinlich weniger von Interesse, in diesem Augenblick. Es ist aber möglich, eine Vertraute(n) mitzunehmen! Dann ist man nicht allein! (Die psychologische Unterstützung sollte man immer haben!)
Auch werden Zeugen befragt, die man benennt oder die der Polizei/Staatsanwaltschaft "wichtig" erscheinen. Vor Prozeßbeginn sollte ein sogenanntes Glaubwürdigkeitsgutachten erstellt werden. Die Anzweiflung des Wahrheitsgehaltes sollte dem Angeklagten bzw. dessen Verteidiger nicht in den Sinn kommen. Es geht darum, das Opfer zu schützen. Ein evtl. Antrag der Verteidigung zur Einholung eines solchen Gutachtens könnte den Prozeß für Monate unterbrechen.
Meist gibt es dann eine Anhörung vor dem Amtsgericht. Auf Antrag der Anwältin/des Anwaltes kann der Täter von der Anhörung ausgeschlossen werden, und nur der Verteidiger des Täters im Saal ist.
Bei der Hauptverhandlung sind zwar alle anwesend, wenn man nun trotzdem Schwierigkeiten hat, den Peiniger in nächster Nähe zu sehen, kann man die Verhandlung verlassen und das Protokoll von der Anhörung wird dann verlesen und dies zählt als Aussage. Dies muß aber unbedingt mit der Anwältin/dem Anwalt vorab geklärt werden!
Juristisch macht es Sinn als NebenklägerIn aufzutreten, da man dann dem Prozeß beiwohnen kann. (vielleicht auch für spätere zivilrechtliche Ansprüche, wie Schmerzensgeld???). Auch im Gericht kann der/die TherapeutIn dabei sein und unterstützen. Auf die Aussage des "Opfers" kann aber leider nur dann verzichtet werden, wenn sie quasi nicht mehr benötigt wird, sprich der Täter aussagt und gesteht. Leider! Bei Kindern kann auch anders verfahren werden, durch Videoprotokolle soll den Kindern der Auftritt vor Gericht und die Konfrontation mit dem Täter weitgehendst erspart bleiben.
Nach den bisherigen Erfahrungen hat sich die Justiz zum Glück (!) davon abgewandt, alles ausschließlich an Zahlen, Daten und Fakten festzumachen. Das ist zwar nur ein schwacher Trost, aber ein Schritt in die richtige Richtung.
Die "Verurteilung" gehört mit zum Prozeß der Verarbeitung. Es ist ein weiterer Beweis für einen selbst, der aber eben lange dauern kann. Darum sollte man sich vorher Kraft und Mut holen, ihn anzugehen.
Die Höchststrafe für sexuellen Mißbrauch an Kindern soll auf 15 Jahre heraufgesetzt werden, die Verjährung der "Tat" (§176 StGb -sexueller Mißbrauch an Kindern unter 14 Jahren) beträgt dann 20 Jahre und setzt mit Beginn der Volljährigkeit (also 18) ein.
Leider ist es noch nicht soweit!
Nach unseren letzten Informationen, soll seit dem 1. April 1998 die Höchststrafe erhöht worden sein, und damit auch die Verjährung 20 Jahre (ab Vollendung des 18. Lebensjahres des Opfers) betragen!

Um den Prozeßablauf noch besser abschätzen zu können, fehlen uns noch jede Menge Informationen. Bitte mailt uns, wenn ihr einen solchen Prozeß bereits durchgestanden habt! Auch anonym....
© by skhl-Hildesheim 1998
