
Zum Strafverfahren nach sexuellem Mißbrauch
Zusammengestellt 5/95 vonOliver Schubbe
Anzuwendende Paragraphen laut Strafgesetzbuch sind:
Das Kind hat das Recht, nur von weiblichen Personen vernommen zu werden, sowie das Recht, seine Aussage erst vor dem Ermittlungsrichter zu machen. Manchmal wird eine gynökologische Untersuchung durch einen Gerichtsmediziner verlangt. Ein Mädchen darf als Zeugin gegen seinen Willen am Körper, aber nicht im Körper untersucht werden. Ein Gutachten der Frauenärztin des Mädchens genügt als Beweismittel und ist für das Mädchen angenehmer.
