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Der Prozeßablauf bei sexuellem Mißbrauch

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Der Mißbrauch 2.Teil
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Alkohol - mein bester Freund?
Selbsteinschätzung -Alkohol-
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Der Prozeßablauf

Wenn ein Strafverfahren eingeleitet wird...

Auszüge aus dem StGB...

Zum Strafverfahren nach sexuellem Mißbrauch

Zusammengestellt 5/95 vonOliver Schubbe

  1. Die Strafanzeige kann von jedem erstattet werden, der weiß, daß ein Kind sexuell mißbraucht wird oder wurde. Wurde eine Anzeige erstattet, so kann sie nicht mehr zurückgezogen werden; die Polizei muß dann von Amts wegen ermitteln. Vom Zeitpunkt der Anzeige bis zur Hauptverhandlung vergehen durchschnittlich acht Monate.

    Anzuwendende Paragraphen laut Strafgesetzbuch sind:

  2. Das Kind sollte so früh wie möglich ein Gedächtnisprotokoll erstellen. Kontakte zu leugnenden Elternteilen dürfen ab dem Zeitpunkt der Anzeige nur beaufsichtigt stattfinden, damit kein Druck auf das Kind und seine Aussage ausgeübt wird.

  3. Das Kind sollte nicht alleine, sondern mit einer Freundin, Erzieherin oder Beraterin zur (Zeugen-) Vernehmung gehen. Die Begleitung durch die Mutter ist nur dann sinnvoll, wenn diese das Kind wirklich vorbehaltlos unterstützt. Besteht ein Interessenkonflikt mit der Mutter, so übt die bloße Präsenz der Mutter Loyalitätsdruck auf das Kind aus und beeinflußt die Vernehmung zu dessen Nachteil.

    Das Kind hat das Recht, nur von weiblichen Personen vernommen zu werden, sowie das Recht, seine Aussage erst vor dem Ermittlungsrichter zu machen. Manchmal wird eine gynökologische Untersuchung durch einen Gerichtsmediziner verlangt. Ein Mädchen darf als Zeugin gegen seinen Willen am Körper, aber nicht im Körper untersucht werden. Ein Gutachten der Frauenärztin des Mädchens genügt als Beweismittel und ist für das Mädchen angenehmer.

  4. Eine Anwältin für das Kind sollte so bald wie möglich hinzugezogen werden. Das Kind kann nach sexuellem Mißbrauch für anwaltliche Beratung und Vertretung immer Prozeßkostenhilfe in Anspruch nehmen.

  5. Wird im Ermittlungsverfahren die Glaubwürdigkeit des Kindes in Frage gestellt, so kann ein aussage-psychologisches Gutachten beantragt werden. Die Ergebnisse dieses Gutachtens können dann gegen das Mädchen verwendet werden. Das Mädchen hat das Recht, dieses Gutachten zu verweigern. In der mündlichen Verhandlung muß eine Gutachterin allerdings zugelassen werden.

  6. Der Staatsanwalt entscheidet, ob das Verfahren vor dem Amtsgereicht/Jugendgericht (erwartetes Strafmaß bis zu drei Jahren) oder vor dem Landgericht/Jugendkammer (höheres Strafmaß) verhandelt wird.

  7. Eine Nebenklage ist im Interesse des Kindes.
    Hierüber berät die Anwältin.

  8. Mögliche Ergebnisse der Hauptverhandlung:

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