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Auszüge aus Gesetzen und Urteile...

Folgeseiten:
Meine Lebensgeschichte 1.Teil
Der Mißbrauch 1.Teil
Reaktionen auf den Mißbrauch
Der Mißbrauch 2.Teil
Meine Beziehungen -die armen Kerle!?-
Briefe an meine Mutter
Alkohol - mein bester Freund?
Selbsteinschätzung -Alkohol-
Meine Gefühle...

Der Prozeßablauf

Wenn ein Strafverfahren eingeleitet wird...

"Kleinigkeiten" bei der Vernehmung!

Auszüge aus dem StGb

OEG - Opferentschädigungsgesetz
OEG - Wie geht das?

aus dem Strafgesetzbuch:
download von Ulrich Emmert, Uni Tübingen

§ 78. (Verjährung)

(1) Die Verjährung schließt die Ahndung der Tat und die Anordnung von Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) aus. § 76a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(2) Verbrechen nach § 220a (Völkermord) und nach § 211 (Mord) verjähren nicht.

(3) Soweit die Verfolgung verjährt, beträgt die Verjährungsfrist

1. dreißig Jahre bei Taten, die mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht sind,

2. zwanzig Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mehr als zehn Jahren bedroht sind,
(dieses gilt bei u.a Vergewaltigung! (Anm.: skhl))

3. zehn Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren bis zu zehn Jahren bedroht sind,
(dieses trifft bei sexuellem Mißbrauch zu! Aber wird den Opfern nicht auch Gewalt angedroht, wenn sie etwas verraten? Dann müßte es doch eigenlich Vergewaltigung sein, oder??? (Anm.: skhl))

4. fünf Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bis zu fünf Jahren bedroht sind,

5. drei Jahre bei den übrigen Taten.

(4) Die Frist richtet sich nach der Strafdrohung des Gesetzes, dessen Tatbestand die Tat verwirklicht, ohne Rücksicht auf Schärfungen oder Milderungen, die nach den Vorschriften des Allgemeinen Teils oder für besonders schwere oder minder schwere Fälle vorgesehen sind.

§ 78a.

Die Verjährung beginnt, sobald die Tat beendet ist. Tritt ein zum Tatbestand gehörender Erfolg erst später ein, so beginnt die Verjährung mit diesem Zeitpunkt.

§ 78b.

(1) Die Verjährung ruht

1. bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres des Opfers bei Straftaten nach den §§ 176 bis 179,
(Achtung: Erst wenn die Volljährigkeit eintritt, beginnt die Verjährungsfrist bei diesen Straftaten (Anm.: skhl))

2. solange nach dem Gesetz die Verfolgung nicht begonnen oder nicht fortgesetzt werden kann; dies gilt nicht, wenn die Tat nur deshalb nicht verfolgt werden kann, weil Antrag, Ermächtigung oder Strafverlangen fehlen.

Dreizehnter Abschnitt.

Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung.

§ 174.

(1) Wer sexuelle Handlungen

1. an einer Person unter sechzehn Jahren, die ihm zur Erziehung, zur Ausbildung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut ist,

2. an einer Person unter achtzehn Jahren, die ihm zur Erziehung, zur Ausbildung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut oder im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist, unter Mißbrauch einer mit dem Erziehungs-, Ausbildungs-, Betreuungs- Dienst- oder Arbeitsverhältnisses verbundenen Abhängigkeit oder

3. an seinem noch nicht achtzehn Jahre alten leiblichen oder angenommenen Kind vornimmt oder an sich von dem Schutzbefohlenen vornehmen läßt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Wer unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3

1. sexuelle Handlungen vor dem Schutzbefohlenen vornimmt oder

2. den Schutzbefohlenen dazu bestimmt, daß er sexuelle Handlungen vor ihm vornimmt, um sich oder den Schutzbefohlenen hierdurch sexuell zu erregen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nr. 1 kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn bei Berücksichtigung des Verhaltens des Schutzbefohlenen das Unrecht der Tat gering ist.

§ 174a.

(1) Wer sexuelle Handlungen

1. an einem Gefangenen oder

2. an einem auf behördliche Anordnung Verwahrten, der ihm zur Erziehung, Ausbildung, Beaufsichtigung oder Betreuung anvertraut ist, unter Mißbrauch seiner Stellung vornimmt oder an sich von dem Gefangenen oder Verwahrten vornehmen läßt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer den Insassen einer Anstalt für Kranke oder Hilfsbedürftige, der ihm zur Beaufsichtigung oder Betreuung anvertraut ist, dadurch mißbraucht, daß er unter Ausnutzung der Krankheit oder Hilfsbedürftigkeit sexuelle Handlungen an ihm vornimmt oder an sich von dem Insassen vornehmen läßt.

(3) Der Versuch ist strafbar.

§ 174b.

(1) Wer als Amtsträger, der zur Mitwirkung an einem Strafverfahren oder an einem Verfahren zur Anordnung einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung oder einer behördlichen Verwahrung berufen ist, unter Mißbrauchder durch das Verfahren begründeten Abhängigkeit sexuelle Handlungen an demjenigen, gegen den sich das Verfahren richtet, vornimmt oder an sich von dem anderen vornehmen läßt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

§ 175.

(aufgehoben)

§ 176.

(1) Wer sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen läßt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer ein Kind dazu bestimmt, daß es sexuelle Handlungen an einem Dritten vornimmt oder von einem Dritten an sich vornehmen läßt.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1. mit dem Kind den Beischlaf vollzieht oder

2. das Kind bei der Tat körperlich schwer mißhandelt.

(4) Verursacht der Täter durch die Tat leichtfertig den Tod des Kindes, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren.

(5) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1. sexuelle Handlungen vor einem Kind vornimmt,

2. ein Kind dazu bestimmt, daß es sexuelle Handlungen vor ihm oder einem Dritten vornimmt, oder

3. auf ein Kind durch Vorzeigen pornographischer Abbildungen oder Darstellungen, durch Abspielen von Tonträgern pornographischen Inhalts oder durch entsprechende Reden einwirkt, um sich, das Kind oder einen anderen hierdurch sexuell zu erregen.

(6) Der Versuch ist strafbar; dies gilt nicht für Taten nach Absatz 5 Nr. 3.

aus: Oldenburger Stachel 2/97
Bundesrat billigt härtere Strafe für Kindesmißbrauch

Länder stimmen Gesetzespaket gegen Sexualstraftäter zu

Bonn (AP). Sexualstraftäter können künftig härter bestraft werden und müssen mit einer Pflicht zur Therapie rechnen.

Der Bundesrat billigte am Freitag in Bonn die Gesetze, die der Bundestag unter dem Druck der  Mißhandlungen und Morde an Natalie Astner und Kim Kerkow erlassen hatte. Allerdings riefen die Länder zugleich den Vermittlungsausschuß an, um die mit der Neuregelung verbundenen Vorschriften zum Schutz der Opfer bei ihrer Vernehmung im Strafverfahren zu verbessern.

Das Gesetzespaket sieht unter anderem vor, daß der "schwere sexuelle Mißbrauch" von Kindern mit bis zu 15 Jahren Haft bestraft werden kann. Als schwerer Mißbrauch gilt unter anderem Geschlechtsverkehr mit einem Kind, die Gefahr eines "schweren körperlichen oder seelischen Schadens" oder eine Tat, die der Herstellung von Kinderpornographie dient. Bei schwerer körperlicher Mißhandlung des Kindes ist eine Mindeststrafe von fünf Jahren vorgesehen; kommt das Opfer durch leichtfertiges Handeln ums Leben, kann lebenslange Haft verhängt werden. Das gesonderte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung vor Sexualstraftätern soll die Rückfallgefahr  verringern.

"Behandlungsfähige und behandlungsbedürftige Sexualtäter" sollen bei mindestens zwei Jahren Haft  zu einer Therapie verpflichtet werden können. Die Einrichtung dieser Therapieplätze ist allerdings Sache der Länder. Für eine vorzeitige Entlassung verurteilter Täter auf Bewährung wird das "Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit" als Entscheidungskriterium vorgeschrieben. Die schärfste Waffe des Strafrechts, die lebenslange Sicherungsverwahrung, soll für Sexualtäter nach dem Entwurf leichter als bisher vom Gericht angeordnet werden.

Unzufrieden zeigten sich die Länder jedoch mit den Regelungen, die der Bundestag für die leichtere Vernehmung der Opfer verabschiedet hatte, und wollen im Vermittlungsausschuß Veränderungen durchsetzen. Nach dem Willen des Parlaments soll sowohl bei der Vernehmung vor dem Gerichtsverfahren als auch im Hauptverfahren selbst die Aussage eines schutzbedürftigen Zeuge entweder aufgezeichnet oder in den Gerichtssaal übertragen werden. Allerdings soll diese Regelung für zahlreiche Zeugengruppen gelten - für mißbrauchte Kinder ebenso wie vergewaltigte Frauen oder aber auch verdeckte Ermittler der Polizei.

Der Bundesrat verlangte dagegen, der Video-Einsatz solle "zunächst für besonders schutzwürdige  Zeugen unter 16 Jahren" vorgesehen werden. Die Opfer von Kindesmißbrauch sollen darüber hinaus einen "Opferanwalt" für das gesamte Verfahren zur Seite gestellt bekommen.

***

Oldenburger Stachel Nr. 2/97, Seite 1

§ 177.

(1) Wer eine Frau mit Gewalt oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben zum außerehelichen Beischlaf mit ihm oder einem Dritten nötigt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

(3) Verursacht der Täter durch die Tat leichtfertig den Tod des Opfers, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren.

§ 178.

(1) Wer einen anderen mit Gewalt oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben nötigt, außereheliche sexuelle Handlungen des Täters oder eines Dritten an sich zu dulden oder an dem Täter oder einem Dritten vorzunehmen, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

(3) Verursacht der Täter durch die Tat leichtfertig den Tod des Opfers, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren.

download von:GLIMPSE-Volltextsuche über das BGBl

Bundesgesetzblatt elektronisch - eine Kooperation vonMakrolog (Wiesbaden),Boorberg (Stuttgart) und Prof. Dr. Maximilian Herberger (Saarbrücken) beimJuristischen Internet-Projekt Saarbrücken.

Aus dem Bundesgesetzblatt 1997 Teil I, Seite 1607 und 1608

Dreiunddreißigstes Strafrechtsänderungsgesetz
- §§ 177 bis 179 StGB (33. StrÄndG)

Vom 1. Juli 1997

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Strafgesetzbuches

Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 1987 (BGBl. I S. 945, 1160), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 21. August 1995 (BGBl. I S. 1050), wird wie folgt geändert:

In § 78b Abs. 1 Nr. 1 wird die Angabe »§§ 176 bis 179« durch die Angabe »§§ 176, 177 und 179« ersetzt.

Die §§ 177 und 178 werden durch den folgenden neuen § 177 ersetzt:

»§ 177 Sexuelle Nötigung; Vergewaltigung

(1) Wer eine andere Person mit Gewalt, durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder unter Ausnutzen einer Lage, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist, nötigt, sexuelle Handlungen

1. des Täters oder

2. einer dritten Person an sich zu dulden oder an

3. dem Täter oder

4. einer dritten Person vorzunehmen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn

1. der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht oder ähnliche sexuelle Handlungen an dem Opfer vornimmt, die dieses besonders erniedrigen, insbesondere, wenn sie mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind (Vergewaltigung),

2. die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird oder

3. der Täter das Opfer bei der Tat körperlich schwer mißhandelt oder es durch die Tat in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.

(4) Verursacht der Täter durch die Tat leichtfertig den Tod des Opfers, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren.

3. § 179 wird wie folgt gefaßt:

»§ 179 Sexueller Mißbrauch widerstandsunfähiger Personen

(1) Wer eine andere Person, die

1. wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung, wegen Schwachsinns oder einer schweren anderen seelischen Störung oder

2. körperlich zum Widerstand unfähig ist, dadurch mißbraucht, daß er unter Ausnutzung der Widerstandsunfähigkeit sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen läßt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

(4) § 177 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.«

4. In § 181b wird die Angabe »§§ 176 bis 179« durch die Angabe »§§ 176, 177, 179« ersetzt.

5. § 237 wird aufgehoben.

6. In § 238 Abs. 1 und 2 wird jeweils die Angabe »§§ 235 bis 237« durch die Angabe »§§ 235 und 236« ersetzt.

Artikel 2

Folgeänderungen anderer Gesetze

(1) Die Strafprozeßordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 18. Juni 1997 (BGBl. I S. 1430), wird wie folgt geändert:

1. In § 112a Abs. 1 Nr. 1 wird die Angabe »176 bis 179« durch die Angabe »176, 177 oder § 179« ersetzt.

2. § 395 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Buchstabe a wird die Angabe »178,« gestrichen.

b) In Buchstabe d wird die Angabe »237,« gestrichen.

(2) § 74 Abs. 2 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Oktober 1996 (BGBl. I S. 1546) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:

»2. der sexuellen Nötigung und Vergewaltigung mit Todesfolge (§ 177 Abs. 4 des Strafgesetzbuches),«.

2. Nummer 3 wird gestrichen.

(3) In § 2 Abs. 2 des Gesetzes über die freiwillige Kastration und andere Behandlungsmethoden vom 15. August 1969 (BGBl. I S. 1143), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 31. Mai 1994 (BGBl. I S. 1168) geändert worden ist, wird die Angabe »176 bis 179« durch die Angabe »176, 177, 179« ersetzt.

(4) In § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Jugendarbeitsschutzgesetzes vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Februar 1997 (BGBl. I S. 311) geändert worden ist, wird die Angabe »176 bis 184b« durch die Angabe »176, 177, 179 bis 184b« ersetzt.

Artikel 3

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet.

Berlin, den 1. Juli 1997

Der Bundespräsident - Roman Herzog

Der Bundeskanzler - Dr. Helmut Kohl

Der Bundesminister der Justiz - Schmidt-Jortzig

Die Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend - Claudia Nolte


Diese ganzen Gesetzestexte und Änderungen sind für uns fast nicht zu verstehen. Was ist der Unterschied zwischen "Vergewaltigung" und "sexuellem Mißbrauch mit Beischlaf"?


Urteile

fehlen zur Zeit noch,

also sendet uns Zeitungsausschnitte mit Quellenangabe per eMail

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