Hochaltar & Priester Rücken

Das Zweite Vatikanische Konzil hat die Form, in der der Priester mit dem Rücken zum Volk die Messe zelebriert abgeschafft und die Ersetzung des Hochaltars durch einen Volksaltar vorgeschrieben !

Antwort:

1.)   Die eigentliche Liturgiereform wurde nicht auf dem II Vatikanischen Konzil beschlossen sondern ist in den drei nachfolgenden Durchführungsbestimmungen etappenweise umgesetzt worden.

 

2.) Zwar wurde die Errichtung eines Volksaltars und das Zelebrieren in Richtung Volk empfohlen (nicht vorgeschrieben), die Ersetzung eines  bestehenden Hochaltars durch einen Volksaltar jedoch nie vorgeschrieben.

 

„Die Wendung des Zelebranten zum Volk während der gesamten Feier der hl. Messe ist weder von der Konstitution über die heilige Liturgie noch von der Liturgiereform offiziell eingeführt oder vorgeschrieben worden. In den nachkonziliaren Dokumenten wurde sie lediglich für möglich erklärt…

 

…in Kirchen, in denen die räumliche Anlage des Altares es nicht anders zulässt bzw. die über einen künstlerisch wertvollen Altar verfügen, wird von der Gottesdienstkongregation ausdrücklich dazu geraten, am vorhandenen Altar „mit dem Rücken zum Volk“ zu zelebrieren.“

 J. Ratzinger: Das Fest des Glaubens.  Versuche zur Theologie des Gottesdienstes,Einsiedeln 31993 [11981], 121

 

 

Als es um die Frage ging, ob ein „tragbarer Altar“ (zB. besserer Heurigentisch) vor dem Hochaltar errichtet werden darf um die hl. Messe zum Volk hin zelebrieren zu können, gab der "Rat zur Durchführung der Liturgiekonstitution" folgende Antwort: 

 

An sich ist es erlaubt, es wird aber nicht dazu geraten. Denn die Gläubigen nehmen an der nach der Norm der neuen Ordnung gefeierten Messe vorzüglich teil, auch wenn der Altar so aufgestellt wird, daß der Zelebrant dem Volk den Rücken zuwendet. Denn der ganze Wortgottesdienst wird ja am Priestersitz oder am Ambo zum Volk hin gefeiert."  zit.n. Wiener Diözesanblatt 1965

 

In den oben genannten Fällen entspricht es dem Wesen der Liturgie besser, am vorhandenen Altar mit dem Rücken zum Volk zu zelebrieren, als zwei Altäre im selben Presbyterium zu erhalten.

 

„Das Prinzip, daß es nur einen einzigen Altar geben sollte, ist theologisch höherrangig als die Möglichkeit zum Volk hin zu zelebrieren.“ Ratzinger: Das Fest des Glaubens. Versuche zur Theologie des Gottesdienstes, Einsiedeln 31993 [11981], 121

 

2.)      Aus dem bisher Geschriebene geht hervor, daß die ursprüngliche Zelebrationsrichtung des Priesters „versus altare“, also mit dem Rücken zum Volk, zwar nicht übernommen aber auch nie ausdrücklich verboten wurde. So schreibt der neben dem bereits zitierten Kardinal Ratzinger auch der damalige Vorsitzende des "Rates zur Durchführung der Liturgiekonstitution", Kardinal Giacomo Lercaro, in seinem  „Rundschreiben über die Förderung der liturgischen Erneuerung“:

 

Wir möchten jedenfalls betonen, daß es nicht unbedingt notwendig ist für eine fruchtbare pastorale Tätigkeit, die ganze Messe versus populum (zum Volke hin - Anm.d.Verf.) zu feiern.“ zit.n Wiener Diözesanblatt 1966, S. 12

 

 

Fazit: Die Liturgiereform hat zwar die Zelebrierung der hl. Messe „versus populum“ (Richtung Volk) und einen dafür geeigneten Altar (Volksaltar) ausdrücklich empfohlen, aber die überlieferte Form des Altars (Hochaltar) und die damit verbundene Zelebrationsrichtung nicht nur nicht „verteufelt“ und ein für alle mal abgeschafft, sondern unter bestimmten Gegebenheiten (siehe oben) sogar empfohlen.

 

Latein und das Zweite Vatikanische Konzil

 

„Der Muttersprache darf im Sinne von Art. 36 dieser Konstitution in den mit dem Volk gefeierten Messen ein gebührender Raum zugeteilt werden, besonders in den Lesungen und im „Allgemeinen Gebet“ sowie je nach den örtlichen Verhältnissen in den Teilen, die dem Volk zukommen.(...)“ Conc. Oecum. Vat. II, Const. De sacra Liturgia, Sacrosanctum Concilium, n. 54.

 

Dies stellt aber keine Abschaffung der lateinischen Sprache in der Liturgie dar; auch wenn praktisch überall die Verwendung der Muttersprache in der Liturgie zur Regel geworden ist, betont das Konzil:

 

„Der Gebrauch der lateinischen Sprache soll in den lateinischen Riten erhalten bleiben, soweit nicht Sonderrecht entgegensteht.“ Conc. Oecum. Vat. II, Const. De sacra Liturgia, Sacrosanctum Concilium, n. 36.

 

Die Konzilsväter legten offenbar durchaus Wert auf den Erhalt der lateinischen Sprache in der Liturgie auch und gerade in den Gemeinden:

 

„(...)Es soll Vorsorge getroffen werden, daß die Christgläubigen die ihnen zukommenden Teile des Meß-Ordinariums auch lateinisch miteinander sprechen und singen können.“ Conc. Oecum. Vat. II, Const. De sacra Liturgia, Sacrosanctum Concilium, n. 54.

 

Fazit: Die Einführung der Volkssprachen in der Wortverkündigung hat sicher Früchte getragen im Leben der Kirche. Jedoch ist man in der Nachkonzilszeit über die Bestimmungen von Sacrosanctum Concilium weit hinausgegangen, so weit, daß Katholiken heute bei internationalen Zusammentreffen kaum mehr das Pater noster in der Sprache der römischen Kirche gemeinsam beten können.

 

Gerade in einer Zeit, die durch Globalisierung und hohe Mobilität gekennzeichnet ist, bietet die gemeinsame Liturgiesprache ein Band der Einheit zwischen Völkern und Kulturen, ganz abgesehen davon, daß wir uns durch die Aufgabe der lateinischen Liturgiesprache unseres geistigen und geistlichen Erbes berauben.

                                                                                                                                                                     Venzel Czernin