Hochaltar & Priester Rücken
Das Zweite Vatikanische Konzil hat die Form, in der der Priester mit dem Rücken zum Volk die Messe zelebriert abgeschafft und die Ersetzung des Hochaltars durch einen Volksaltar vorgeschrieben !
Antwort:
1.) Die
eigentliche Liturgiereform wurde nicht auf dem II Vatikanischen Konzil
beschlossen sondern ist in den drei nachfolgenden Durchführungsbestimmungen
etappenweise umgesetzt worden.
2.) Zwar wurde die Errichtung
eines Volksaltars und das Zelebrieren in Richtung Volk empfohlen (nicht
vorgeschrieben), die Ersetzung eines bestehenden
Hochaltars durch einen Volksaltar jedoch nie vorgeschrieben.
„Die Wendung des
Zelebranten zum Volk während der gesamten Feier der hl. Messe ist weder von der
Konstitution über die heilige Liturgie noch von der Liturgiereform offiziell
eingeführt oder vorgeschrieben worden. In den nachkonziliaren Dokumenten wurde
sie lediglich für möglich erklärt…
…in Kirchen, in denen die
räumliche Anlage des Altares es nicht anders zulässt bzw. die über einen
künstlerisch wertvollen Altar verfügen, wird von der
Gottesdienstkongregation ausdrücklich dazu geraten, am vorhandenen Altar „mit
dem Rücken zum Volk“ zu zelebrieren.“
J.
Ratzinger: Das Fest des Glaubens. Versuche zur
Theologie des Gottesdienstes,Einsiedeln 31993 [11981], 121
Als es um die Frage ging, ob ein „tragbarer Altar“ (zB. besserer Heurigentisch) vor dem Hochaltar errichtet werden darf um die hl. Messe zum Volk hin zelebrieren zu können, gab der "Rat zur Durchführung der Liturgiekonstitution" folgende Antwort:
„An
sich ist es erlaubt, es wird aber nicht dazu geraten. Denn die Gläubigen nehmen
an der nach der Norm der neuen Ordnung gefeierten Messe vorzüglich teil, auch
wenn der Altar so aufgestellt wird, daß der Zelebrant dem Volk den Rücken
zuwendet. Denn der ganze Wortgottesdienst wird ja am Priestersitz oder am Ambo
zum Volk hin gefeiert." zit.n. Wiener
Diözesanblatt 1965
In den oben genannten Fällen entspricht es dem
Wesen der Liturgie besser, am vorhandenen Altar mit dem Rücken zum Volk zu
zelebrieren, als zwei Altäre im selben Presbyterium zu erhalten.
„Das Prinzip, daß es nur
einen einzigen Altar geben sollte, ist theologisch höherrangig als die
Möglichkeit zum Volk hin zu zelebrieren.“ Ratzinger:
Das Fest des Glaubens. Versuche zur Theologie des Gottesdienstes, Einsiedeln
31993 [11981], 121
2.) Aus dem bisher Geschriebene geht hervor, daß die ursprüngliche
Zelebrationsrichtung des Priesters „versus altare“, also mit dem Rücken zum
Volk, zwar nicht übernommen aber auch nie ausdrücklich verboten wurde. So
schreibt der
neben dem bereits zitierten Kardinal Ratzinger auch der damalige Vorsitzende
des "Rates zur Durchführung der Liturgiekonstitution", Kardinal
Giacomo Lercaro, in seinem
„Rundschreiben über die Förderung der liturgischen Erneuerung“:
„Wir möchten jedenfalls betonen,
daß es nicht unbedingt notwendig ist für eine fruchtbare pastorale
Tätigkeit, die ganze Messe versus populum (zum Volke hin - Anm.d.Verf.) zu
feiern.“ zit.n Wiener
Diözesanblatt 1966, S. 12
Fazit: Die Liturgiereform hat
zwar die Zelebrierung der hl. Messe „versus populum“ (Richtung Volk) und einen
dafür geeigneten Altar (Volksaltar) ausdrücklich empfohlen, aber die überlieferte
Form des Altars (Hochaltar) und die damit verbundene Zelebrationsrichtung nicht
nur nicht „verteufelt“ und ein für alle mal abgeschafft, sondern unter
bestimmten Gegebenheiten (siehe oben) sogar empfohlen.
„Der Muttersprache darf im Sinne von Art. 36 dieser Konstitution
in den mit dem Volk gefeierten Messen ein gebührender Raum zugeteilt werden,
besonders in den Lesungen und im „Allgemeinen Gebet“ sowie je nach den
örtlichen Verhältnissen in den Teilen, die dem Volk zukommen.(...)“ Conc. Oecum. Vat.
II, Const. De sacra Liturgia, Sacrosanctum Concilium, n. 54.
Dies stellt
aber keine Abschaffung der lateinischen Sprache in der Liturgie dar; auch wenn praktisch
überall die Verwendung der Muttersprache in der Liturgie zur Regel geworden
ist, betont das Konzil:
„Der Gebrauch der lateinischen Sprache soll in den lateinischen
Riten erhalten bleiben, soweit nicht Sonderrecht entgegensteht.“ Conc. Oecum. Vat.
II, Const. De sacra Liturgia, Sacrosanctum Concilium, n. 36.
Die
Konzilsväter legten offenbar durchaus Wert auf den Erhalt der lateinischen
Sprache in der Liturgie auch und gerade in den Gemeinden:
„(...)Es soll Vorsorge getroffen werden, daß die Christgläubigen
die ihnen zukommenden Teile des Meß-Ordinariums auch lateinisch miteinander
sprechen und singen können.“ Conc. Oecum. Vat. II, Const. De sacra
Liturgia, Sacrosanctum Concilium, n. 54.
Fazit: Die Einführung der Volkssprachen in der Wortverkündigung hat sicher Früchte getragen im Leben der Kirche. Jedoch ist man in der Nachkonzilszeit über die Bestimmungen von Sacrosanctum Concilium weit hinausgegangen, so weit, daß Katholiken heute bei internationalen Zusammentreffen kaum mehr das Pater noster in der Sprache der römischen Kirche gemeinsam beten können.
Gerade in einer Zeit, die durch Globalisierung und hohe Mobilität gekennzeichnet ist, bietet die gemeinsame Liturgiesprache ein Band der Einheit zwischen Völkern und Kulturen, ganz abgesehen davon, daß wir uns durch die Aufgabe der lateinischen Liturgiesprache unseres geistigen und geistlichen Erbes berauben.
Venzel
Czernin